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Freie Heilfürsorge

Die freie Heilfürsorge stellt eine Form der Sachleistungen im Krankheitsfall dar und gilt für Zivildienstleistende sowie einige Beamtengruppen, wobei die Regelungen je nach Bundesland unterschiedliche ausfallen.

Während die Beihilfe einen Teil der Krankheitskosten zahlt und der durch sie begünstigte Beamte für den anderen Anteil dieser Kosten eine private Krankenversicherung abschließt, deckt die Heilfürsorge üblicherweise die gesamten Kosten der medizinischen Leistungen ab.

Für Soldaten der Bundeswehr besteht eine Sonderregelung, da diese im Normalfall auf die Inanspruchnahme der Leistungen eines Truppenarztes verwiesen werden können. Wenn ein solcher nicht erreichbar ist, kann ein niedergelassener Arzt aufgesucht werden, in diesem Fall trägt der Dienstherr die Kosten wie bei der freien Heilfürsorge, die gleiche Regelung gilt selbstverständlich ebenfalls, wenn der Truppenarzt eine Überweisung ausstellt.

Der Gesamtstaat und die Länder entscheiden jeweils eigenständig über die Gewährung der freien Heilfürsorge oder der Beihilfe. In den meisten Bundesländern beschränkt sich die freie Heilfürsorge auf Polizisten sowie Beamte in Justizvollzugsanstalten, da diese einen besonders gefährlichen Beruf ausüben; einige Länder sind aber auch ihnen gegenüber zur Leistung der Beihilfe übergegangen. In keinem Fall von der freien Heilfürsorge getragen werden Behandlungskosten von Familienmitgliedern. Soweit für diese nicht ohnehin eine eigene Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten sie Beihilfe und können für den diese übersteigenden Aufwand eine private Krankenversicherung abschließen. Weitere mögliche Anspruchsberechtigte sind Mitglieder von Berufsfeuerwehren.

Die freie Heilfürsorge wird mit einem angemessenen Betrag als Sachleistung auf die Besoldung angerechnet, so dass der Beamte einen Teil der Krankheitskosten selber tragen muss. Gegen diesen finanziellen Schaden bieten einige Versicherungsgesellschaften die Möglichkeit zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung an, bei Zivildienstleistenden und Wehrpflichtigen entfällt auf Grund des geringen Einkomkmens üblicherweise die Anrechnung der freien Heilfürsorge, bei anderen Soldaten wird bei der Behandlung durch den Truppenarzt regelmäßig und bei einer Weiterbehandlung auf Grund einer von ihm ausgestellten Überweisung überwiegend auf die Anrechnung verzichtet, das gleiche gilt grundsätzlich bei im Dienst erlittenen Verletzungen aller Personen, die Anspruch auf die freie Heilfürsorge haben.

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