Wechsel von PKV in GKV | Wann geht’s, wann nicht?

Zurück in die geseztliche Krankenversicherung?
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Der Personenkreis, der berechtigt ist, in eine PKV zu wecheln, ist beschränkt: Mit einigen Ausnahmen handelt es sich um gut verdienende Arbeitnehmer, die eine gewisse Einkommensgrenze überschreiten, die als Beitragsbemessungsgrente bezeichnet wird, sowie um Selbstständige und Freiberufler.
Selbstständige sind einem hohen Risiko ausgesetzt. Jedes Jahr gehen zahlreiche vor allem kleine Betriebe in die Insolvenz. Wenn der ehemals Selbstständige wieder in einem Arbeitnehmerverhältnis arbeitet, hat er das Recht, in die GKV zurückzukehren. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gewerbe abgemeldet ist und der oder die Versicherte wieder in einem regulären Arbeitsverhältnis beschäftigt ist oder arbeitslos gemeldet ist.
Angestellte, die in die PKV gewechselt sind, können dies nur rückgängig machen, wenn sie wieder unter die Einkommensgrenze fallen, die für die Aufnahme in die PKV relevant ist. Dies passiert häufig, wenn der oder die Angstellte arbeitslos wird oder eine andere, schlechter bezahlte Stelle annimmt. In solchen Fällen ist die Wiederaufnahme in die GKV möglich, während Mitglieder der PKV mit nach wie vor entsprechendem Verdienst nicht aufgenommen werden.
Ausnahmen gibt es für Versicherte über 55 Jahren: Hier ist ein Wechsel von der PKV in die GKV grundsätzlich nicht mehr erlaubt, um zu vermeiden, dass die privaten Anbieter altersbedingt teure Risikomitglieder in die GKV abschieben und damit lediglich Gewinne privatisiert, Risiken aber sozialisiert werden. Auch Mitglieder der PKV, die arbeitslos werden, müssen in der PKV verbleiben, wenn sie die entsprechende Altersgrenze überschritten haben, – ein Umstand, der bei steigendem Renteneintrittsalter sicher noch für politische Debatten sorgen wird.
